Artikel 95 Listung
Der BPR sieht vor, dass die mit der Wirkstoffzulassung verbundenen Kosten unter den Lieferanten eines bestimmten Wirkstoffs aufgeteilt werden.
Um einen fairen Wettbewerb zu fördern (und "Trittbrettfahrer" zu verhindern), hat die ECHA die so genannte "Liste nach Artikel 95" erstellt. Diese Liste enthält nur Lieferanten, die nachweislich im Besitz eines vollständigen EU-Wirkstoffdossiers für eine bestimmte Stoff/Produktart-Kombination sind oder Zugang dazu haben. Die Auflistung nach Artikel 95 durch den Lieferanten oder den Formulierer/Hersteller selbst ist obligatorisch, wenn ein Wirkstoff als Biozid in einem Produkt verwendet werden soll.
Wie REACH erlaubt der BPR nur Unternehmen mit Sitz in der EU, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste nach Artikel 95 zu stellen. Nicht-EU-Unternehmen dürfen einen EU-Vertreter benennen, um in ihrem Namen in die Liste aufgenommen zu werden.
Um die Datenanforderungen zu erfüllen, kann der Antrag auf Aufnahme in die Liste grundsätzlich auf drei Arten gestellt werden:
- Unter Verwendung einer Zugangsbescheinigung zu einem vollständigen und von einer Behörde anerkannten Dossier
- • Unter Verwendung eigener Daten sowie einer Zugangsbescheinigung zu Teilen eines vollständigen und von einer Behörde anerkannten Dossier
- Durch Einreichen eines gemäß Annex II BPR vollständigen Dossiers
Wir unterstützen Ihre Artikel 95 Listung und betreuen das gesamte Verfahren oder übernehmen auch nur einzelne Teilschritten (z.B. Kommunikation mit Dateninhabern etc.).
Für Nicht-EU-Anbieter können wir auch die Funktion des EU-Vertreters übernehmen.
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