Biozide
Bereits im September 2013 ist die Europäische Biozidprodukte-Verordnung (BPR, Verordnung (EU) 528/2012) in Kraft getreten. Die BPR regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten. Wie REACH zielt die BPR darauf ab, den europäischen Binnenmarkt zu harmonisieren und ein hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten.
BPR ist jedoch komplexer als REACH, da Biozid-Produkte einen aufwändigen zweistufigen Prozess durchlaufen müssen. In der ersten Stufe wird der Biozid-Wirkstoff auf EU-Ebene zugelassen, danach muss das Biozid-Produkt zugelassen werden.
Hersteller und Importeure (Lieferanten) von bioziden Wirkstoffen, die nicht bereits am Zulassungsverfahren beteiligt sind, müssen entweder einen Antrag auf Überprüfung eines neuartigen Wirkstoffs stellen oder sich am Verfahren für alte Wirkstoffe beteiligen, indem sie die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 95 beantragen. Im ersten Fall kann das Biozidprodukt erst nach dem Entscheid der Kommission über den Wirkstoff in Verkehr gebracht werden; im zweiten Fall sieht der BPR eine Übergangsregelung vor, die Biozidprodukten die Verkehrsfähigkeit mindestens bis zum Entscheid über die Aufnahme des alten Wirkstoffs gewährt.
Nach der Zulassung eines Wirkstoffs auf EU-Ebene sind alle Biozid-Produkte, die diesen Stoff enthalten, zulassungspflichtig. Darüber hinaus sieht die BPR explizite Regelungen bezüglich behandelter Erzeugnisse und In-situ-generierten“ aktiven Substanzen vor.
Unser Team kennt die Anforderungen und Herausforderungen der Biozid-Regulierung von beiden Seiten (Industrie und Behörden), weshalb wir in der Lage sind die Prozesse der BPR aus einem besonderen Blickwinkel zu betrachten und dies zu Ihrem Vorteil zu nutzen.
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