CLP, ATP 18
Mit der ATP 18 wurde im Mai 2022 die CLP angepasst. Die Übergangsfrist endet bald im Dezember 2023.
Bereits im Mai 2022 hat die Europäische Kommission Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 geändert.
Diese regelmäßigen Änderungen sind auf die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (kurz ATP) zurückzuführen. Dies ist die 18. Anpassung.
Es gibt eine Übergangsfrist für die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen. Diese gibt den Lieferanten die Möglichkeit, die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anzupassen und Restbestände nach den bisher geltenden Vorschriften zu verkaufen. Die Verordnung gilt somit spätestens ab dem 1. Dezember 2023.
Mit der neuen Verordnung wurden 39 neue Einträge in Tabelle 3 von Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung aufgenommen (darunter zwei Dibutylzinn-Analoga, Bisphenol S (BPS) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B, Benzophenon als Karzinogen der Kategorie 1B und Melamin als Karzinogen der Kategorie 2). Darüber hinaus wurden 17 Einträge überarbeitet (darunter Bisphenol A und Butoxyethanol) und ein Eintrag wurde gestrichen (1,5-Naphthylendiisocyanat).
Überprüfen Sie die Verwendung der (neuen und geänderten) Stoffe in Ihren Produkten und legen Sie eine Strategie für den Zeitpunkt der Änderung und die anschließende Information Ihrer Kunden fest. Die neuen Einstufungen können auch zu Änderungen in Ihren Sicherheitsdatenblättern und Etiketten führen, da die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung betroffen sind.
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