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Mikroplastik-Compliance sicher umsetzen – ohne eigene Fachabteilung
Strukturierte Lösungen für mittelständische Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette
Die EU-Mikroplastikbeschränkung bringt neue Melde- und Dokumentationspflichten, die für viele kleine und mittelständische Unternehmen organisatorisch herausfordernd sind. Fehlende Daten, komplexe Definitionen und neue Berichtssysteme wie IUCLID oder REACH-IT kosten Zeit – und bergen Risiken.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Betroffenheit schnell zu klären, belastbare Datenstrukturen aufzubauen und die jährlichen Meldungen fristgerecht umzusetzen. Dabei kombinieren wir standardisierte, qualitätsgesicherte Prozesse mit individueller Beratung – abgestimmt auf Ihre Produkte, Ihre Lieferkette und Ihre internen Ressourcen.
So schaffen Sie Compliance-Sicherheit, ohne eigene Spezialisten aufbauen zu müssen.
Unsere Leistungen rund Mikroplastik-Beschränkung nach REACH
- REACH & SPM
REACH & SPM
Lassen Sie uns Ihre Fragen zur Compliance klären
Gleich ob es sich um eine konkrete Herausforderung oder eine erste Einschätzung handelt – wir unterstützen Sie pragmatisch, zuverlässig und auf Augenhöhe.
Wissenswertes über Mikroplastik-Beschränkung nach REACH
FAQ
Wer ist verantwortlich? Woraus ergeben sich die Verpflichtungen? Welche Daten sind erforderlich?
Jetzt alle wichtigen Fakten & Details zusammengefasst in unserem
Factsheet
Die Mikroplastikbeschränkung ist Teil der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und wurde als neue Beschränkung in Anhang XVII aufgenommen.
Grundlage war ein Beschränkungsdossier der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), das die Risiken durch absichtlich zugesetzte synthetische Polymer-Mikropartikel für Umwelt und Gewässer bewertet hat. Nach wissenschaftlicher Prüfung durch die zuständigen Ausschüsse (RAC und SEAC) und politischer Abstimmung auf EU-Ebene wurde die Beschränkung von der Europäischen Kommission verabschiedet.
Rechtlich handelt es sich um eine unmittelbar geltende EU-Verordnung.
Das bedeutet:
Es ist keine nationale Umsetzung erforderlich – die Regelung gilt direkt in allen EU-Mitgliedstaaten.
Für Unternehmen ist daher entscheidend:
Die Anforderungen sind verbindlich und Bestandteil des bestehenden REACH-Compliance-Rahmens.
Die Mikroplastikbeschränkung ist eine Erweiterung der REACH-Verordnung. Ziel ist es, die Freisetzung von synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM) in die Umwelt zu reduzieren.
Die Verordnung regelt dabei zwei zentrale Punkte:
- das schrittweise Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte mit absichtlich zugesetztem Mikroplastik
- die Einführung von Kennzeichnungs- und jährlichen Meldepflichten
Wichtig ist: Auch Produkte, die weiterhin verkauft werden dürfen, können meldepflichtig sein. Die Beschränkung betrifft daher nicht nur einzelne Branchen, sondern zahlreiche industrielle und gewerbliche Anwendungen.
Als SPM gelten feste Polymere in Partikelform oder als Beschichtung, bei denen mindestens 1 Gew.-% der Partikel:
- ≤ 5 mm groß sind oder
- ≤ 15 mm Länge bei einem Längen-/Durchmesser-Verhältnis von > 3 aufweisen.
Nicht unter die Definition fallen beispielsweise natürlich entstandene Polymere, biologisch abbaubare Polymere, Polymere mit hoher Löslichkeit (> 2 g/L) oder Polymere ohne Kohlenstoff.
Ob ein Stoff unter die Definition fällt, ist in der Praxis häufig nicht selbsterklärend und erfordert eine technische Prüfung.
| Hersteller | Unternehmen, die Mikroplastik oder entsprechende Gemische herstellen |
|---|---|
| Importeure | Unternehmen mit Sitz in der EU, die Mikroplastik, entsprechende Gemische oder Produkte aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführen und erstmals in Verkehr bringen |
| Nachgeschaltete Anwender |
Unternehmen, die Mikroplastik oder betroffene Gemische in ihren Produkten einsetzen (z. B. bei der Formulierung von Farben oder Kosmetika) |
| Händler | Unternehmen, die Produkte lediglich vertreiben, ohne sie zu verändern |
Selbst Unternehmen ohne eigene Produktion können somit regulatorisch verantwortlich sein.
Die konkrete Verpflichtung hängt nicht nur von der Rolle ab, sondern auch von:
- der Produktart
- der Konzentration und Art der Polymerpartikel
- dem Verwendungszweck
- der jeweiligen Übergangsfrist
Eine individuelle Bewertung ist daher in nahezu allen Fällen erforderlich.
Mögliche Pflichten:
- Einhaltung von Vermarktungsverboten und Übergangsfristen
- Umsetzung von Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
- Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette
- Jährliche Meldungen an die ECHA (sofern zutreffend)
Die Meldepflichten gelten gestaffelt:
- Ab 2026: Für Pellets, Flocken und Pulver als Einsatzstoffe in der Kunststoffherstellung (Meldung der Emissionen aus 2025).
- Ab 2027: Für weitere industrielle Verwendungen sowie Produkte für professionelle oder private Anwender (Meldung der Emissionen aus 2026).
Die Meldung muss jährlich bis zum 31. Mai über IUCLID/REACH-IT erfolgen.
Es handelt sich um eine wiederkehrende Berichtspflicht – keine einmalige Registrierung.
Neben Verboten und Meldepflichten führt die Mikroplastikbeschränkung auch konkrete Informations- und Kennzeichnungspflichten entlang der Lieferkette ein.
Unternehmen, die Produkte mit synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM) in Verkehr bringen, müssen – je nach Produktart – sicherstellen, dass ihre Kunden angemessen informiert werden. Dazu gehören insbesondere:
- Hinweise zur ordnungsgemäßen Verwendung und Entsorgung, um Freisetzungen in die Umwelt zu minimieren
- Informationen über das Vorhandensein von SPM im Produkt, sofern vorgeschrieben
- gegebenenfalls ergänzende Angaben in Sicherheitsdatenblättern oder technischer Produktdokumentation
- Diese Pflichten gelten nicht nur für Hersteller, sondern auch für Importeure, Formulierer und in bestimmten Konstellationen für Händler.
Wichtig ist:
Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob das Produkt weiterhin vermarktet werden darf. Selbst bei zulässigen Anwendungen können Kennzeichnungs- oder Kommunikationsanforderungen greifen.
Für Unternehmen bedeutet das:
- Produktetiketten und Verpackungen müssen geprüft werden
- Sicherheitsdatenblätter sind gegebenenfalls anzupassen
- Vertriebs- und Marketingunterlagen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten
Eine frühzeitige Prüfung der Kommunikationsdokumente ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Compliance-Strategie.
Ja. Bestimmte Anwendungen sind vom Vermarktungsverbot ausgenommen, bleiben jedoch meldepflichtig. Dazu zählen beispielsweise:
- industrielle Verwendungen an Standorten
- Arznei- und Tierarzneimittel
- Lebensmittelzusatzstoffe
- In-vitro-Diagnostika
Auch technisch eingeschlossene, dauerhaft physikalisch veränderte oder in feste Matrizes eingebundene SPM können meldepflichtig sein.
Diese Differenzierung ist für viele Unternehmen ein zentraler Unsicherheitsfaktor.
Gemeldet werden unter anderem:
- Art des verwendeten Polymers
- Mengenangaben
- Verwendungszweck
- Angaben zu potenziellen Emissionen
Die Daten müssen konsistent dokumentiert und über IUCLID strukturiert eingereicht werden.
In der Praxis ist dafür häufig eine enge Abstimmung mit Lieferanten erforderlich, um belastbare Polymer- und Mengeninformationen zu erhalten.
Verspätete oder fehlerhafte Meldungen können:
- zu behördlichen Rückfragen oder Maßnahmen führen
- Vertriebsrisiken erzeugen
- interne Ressourcen kurzfristig stark binden
- das Vertrauen von Geschäftspartnern beeinträchtigen
Gerade für mittelständische Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung kann dies organisatorisch belastend sein.