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Vereinfachung der Regeln, erhebliche Einsparungen für die chemische Industrie

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Über uns

Bei CSB Compliance nehmen wir Ihnen die Last komplexer Chemikalienvorschriften ab.

Mit uns sparen Sie Zeit, minimieren Risiken und können sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt – Ihr Geschäft.

Chemikalienvorschriften – einfach und verständlich.

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Mikroplastik-Compliance sicher umsetzen – ohne eigene Fachabteilung

Strukturierte Lösungen für mittelständische Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette

Die EU-Mikroplastikbeschränkung bringt neue Melde- und Dokumentationspflichten, die für viele kleine und mittelständische Unternehmen organisatorisch herausfordernd sind. Fehlende Daten, komplexe Definitionen und neue Berichtssysteme wie IUCLID oder REACH-IT kosten Zeit – und bergen Risiken.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Betroffenheit schnell zu klären, belastbare Datenstrukturen aufzubauen und die jährlichen Meldungen fristgerecht umzusetzen. Dabei kombinieren wir standardisierte, qualitätsgesicherte Prozesse mit individueller Beratung – abgestimmt auf Ihre Produkte, Ihre Lieferkette und Ihre internen Ressourcen.

So schaffen Sie Compliance-Sicherheit, ohne eigene Spezialisten aufbauen zu müssen.

Unsere Leistungen rund Mikroplastik-Beschränkung nach REACH

REACH & SPM

  • Analyse Ihres Produktportfolios
  • Beschränkungstext verständlich aufbereiten und rechtlich einordnen
  • Sicherheitsdatenblätter prüfen und anpassen
  • Beratung zu Kennzeichnung, Deklaration und Informationspflichten
  • Unterstützung bei jährlichen Meldungen an die ECHA

Lassen Sie uns Ihre Fragen zur Compliance klären

Gleich ob es sich um eine konkrete Herausforderung oder eine erste Einschätzung handelt – wir unterstützen Sie pragmatisch, zuverlässig und auf Augenhöhe.

Wissenswertes über Mikroplastik-Beschränkung nach REACH

FAQ

Wer ist verantwortlich? Woraus ergeben sich die Verpflichtungen? Welche Daten sind erforderlich?

Die Mikroplastikbeschränkung ist Teil der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und wurde als neue Beschränkung in Anhang XVII aufgenommen.

Grundlage war ein Beschränkungsdossier der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), das die Risiken durch absichtlich zugesetzte synthetische Polymer-Mikropartikel für Umwelt und Gewässer bewertet hat. Nach wissenschaftlicher Prüfung durch die zuständigen Ausschüsse (RAC und SEAC) und politischer Abstimmung auf EU-Ebene wurde die Beschränkung von der Europäischen Kommission verabschiedet.

Rechtlich handelt es sich um eine unmittelbar geltende EU-Verordnung.
Das bedeutet:
Es ist keine nationale Umsetzung erforderlich – die Regelung gilt direkt in allen EU-Mitgliedstaaten.

Für Unternehmen ist daher entscheidend:
Die Anforderungen sind verbindlich und Bestandteil des bestehenden REACH-Compliance-Rahmens.

Die Mikroplastikbeschränkung ist eine Erweiterung der REACH-Verordnung. Ziel ist es, die Freisetzung von synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM) in die Umwelt zu reduzieren.

Die Verordnung regelt dabei zwei zentrale Punkte:

  • das schrittweise Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte mit absichtlich zugesetztem Mikroplastik
  • die Einführung von Kennzeichnungs- und jährlichen Meldepflichten

Wichtig ist: Auch Produkte, die weiterhin verkauft werden dürfen, können meldepflichtig sein. Die Beschränkung betrifft daher nicht nur einzelne Branchen, sondern zahlreiche industrielle und gewerbliche Anwendungen.

Als SPM gelten feste Polymere in Partikelform oder als Beschichtung, bei denen mindestens 1 Gew.-% der Partikel:

  • ≤ 5 mm groß sind oder
  • ≤ 15 mm Länge bei einem Längen-/Durchmesser-Verhältnis von > 3 aufweisen.

Nicht unter die Definition fallen beispielsweise natürlich entstandene Polymere, biologisch abbaubare Polymere, Polymere mit hoher Löslichkeit (> 2 g/L) oder Polymere ohne Kohlenstoff.

Ob ein Stoff unter die Definition fällt, ist in der Praxis häufig nicht selbsterklärend und erfordert eine technische Prüfung.

Die Beschränkung betrifft nicht nur Hersteller von Chemikalien. Auch Unternehmen, die:

  • Stoffe oder Gemische importieren,
  • Produkte formulieren,
  • Produkte unter eigenem Namen vertreiben (Private Label),
  • oder Mikroplastik-haltige Einsatzstoffe verwenden,

können melde- oder informationspflichtig sein.

Selbst Unternehmen ohne eigene Produktion können somit regulatorisch verantwortlich sein.

Die konkreten Pflichten hängen stark davon ab, welche Rolle ein Unternehmen im Sinne der REACH-Verordnung einnimmt. Diese Rollen sind rechtlich definiert und nicht frei wählbar.

Hersteller

Ein Hersteller ist ein Unternehmen, das einen Stoff in der EU produziert.

Im Zusammenhang mit der Mikroplastikbeschränkung bedeutet das:

  • Prüfung, ob synthetische Polymer-Mikropartikel (SPM) hergestellt oder verwendet werden
  • Sicherstellung, dass keine verbotenen Produkte in Verkehr gebracht werden
  • Ermittlung und Dokumentation relevanter Mengen
  • Durchführung der jährlichen Meldung über IUCLID/REACH-IT
  • Weitergabe relevanter Informationen entlang der Lieferkette
  • Hersteller tragen in der Regel die größte Datenverantwortung.


Nachgeschaltete Anwender (Downstream User)

Ein nachgeschalteter Anwender ist ein Unternehmen, das einen Stoff oder ein Gemisch im Rahmen seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet, ohne ihn selbst herzustellen oder zu importieren.

Typische Beispiele:

  • Formulierer von Farben oder Reinigungsmitteln
  • Unternehmen, die polymerhaltige Additive in ihren Produktionsprozess einsetzen

Pflichten im Rahmen der Mikroplastikbeschränkung:

  • Prüfung, ob eingesetzte Rohstoffe SPM enthalten
  • Abstimmung mit Lieferanten zur Datenerhebung
  • Sicherstellung der Einhaltung von Verboten
  • Durchführung der Meldepflicht, sofern Produkte in Verkehr gebracht werden
  • Auch ohne eigene Herstellung kann somit eine eigenständige Meldepflicht entstehen.


Händler

Ein Händler ist ein Unternehmen, das Stoffe oder Gemische lediglich lagert und in Verkehr bringt, ohne sie chemisch zu verändern.

Für Händler gilt:

  • Keine eigene Herstellung oder Verwendung im regulatorischen Sinne
  • Dennoch Verantwortung für die Einhaltung von Vermarktungsverboten
  • Informationspflichten gegenüber Kunden
  • In bestimmten Konstellationen Meldepflicht, wenn sie als Inverkehrbringer auftreten

Reine Händler ohne eigene Formulierungstätigkeit haben meist geringere technische Prüfpflichten, tragen jedoch Marktzugangsverantwortung.

Die Meldepflichten gelten gestaffelt:

  • Ab 2026: Für Pellets, Flocken und Pulver als Einsatzstoffe in der Kunststoffherstellung (Meldung der Emissionen aus 2025).
  • Ab 2027: Für weitere industrielle Verwendungen sowie Produkte für professionelle oder private Anwender (Meldung der Emissionen aus 2026).

Die Meldung muss jährlich bis zum 31. Mai über IUCLID/REACH-IT erfolgen.

Es handelt sich um eine wiederkehrende Berichtspflicht – keine einmalige Registrierung.

Neben Verboten und Meldepflichten führt die Mikroplastikbeschränkung auch konkrete Informations- und Kennzeichnungspflichten entlang der Lieferkette ein.

Unternehmen, die Produkte mit synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM) in Verkehr bringen, müssen – je nach Produktart – sicherstellen, dass ihre Kunden angemessen informiert werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Hinweise zur ordnungsgemäßen Verwendung und Entsorgung, um Freisetzungen in die Umwelt zu minimieren
  • Informationen über das Vorhandensein von SPM im Produkt, sofern vorgeschrieben
  • gegebenenfalls ergänzende Angaben in Sicherheitsdatenblättern oder technischer Produktdokumentation
  • Diese Pflichten gelten nicht nur für Hersteller, sondern auch für Importeure, Formulierer und in bestimmten Konstellationen für Händler.

Wichtig ist:
Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob das Produkt weiterhin vermarktet werden darf. Selbst bei zulässigen Anwendungen können Kennzeichnungs- oder Kommunikationsanforderungen greifen.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Produktetiketten und Verpackungen müssen geprüft werden
  • Sicherheitsdatenblätter sind gegebenenfalls anzupassen
  • Vertriebs- und Marketingunterlagen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten

Eine frühzeitige Prüfung der Kommunikationsdokumente ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Compliance-Strategie.

Ja. Bestimmte Anwendungen sind vom Vermarktungsverbot ausgenommen, bleiben jedoch meldepflichtig. Dazu zählen beispielsweise:

  • industrielle Verwendungen an Standorten
  • Arznei- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittelzusatzstoffe
  • In-vitro-Diagnostika

Auch technisch eingeschlossene, dauerhaft physikalisch veränderte oder in feste Matrizes eingebundene SPM können meldepflichtig sein.

Diese Differenzierung ist für viele Unternehmen ein zentraler Unsicherheitsfaktor.

Gemeldet werden unter anderem:

  • Art des verwendeten Polymers
  • Mengenangaben
  • Verwendungszweck
  • Angaben zu potenziellen Emissionen

Die Daten müssen konsistent dokumentiert und über IUCLID strukturiert eingereicht werden.

In der Praxis ist dafür häufig eine enge Abstimmung mit Lieferanten erforderlich, um belastbare Polymer- und Mengeninformationen zu erhalten.

Verspätete oder fehlerhafte Meldungen können:

  • zu behördlichen Rückfragen oder Maßnahmen führen
  • Vertriebsrisiken erzeugen
  • interne Ressourcen kurzfristig stark binden
  • das Vertrauen von Geschäftspartnern beeinträchtigen

Gerade für mittelständische Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung kann dies organisatorisch belastend sein.

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