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Neues nationales Meldeverfahren für Biozidprodukte in Deutschland

Neues nationales Meldeverfahren für Biozidprodukte in Deutschland

Am 25. August ist eine neue Durchführungsverordnung zur Meldung und Abgabe von Biozidprodukten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Diese Verordnung ersetzt die alte Biozid-Meldeverordnung von 2005 und stellt neue Herausforderungen an die Inverkehrbringer von Biozidprodukten in Deutschland.

Wichtige Neuerungen

Die ChemBiozidDV regelt das Meldeverfahren für Produkte neu, die Altwirkstoffe enthalten, die die nationalen Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können. Bereits bestehende Meldungen werden in das neue System übernommen und müssen im Rahmen der ersten Bestätigung der Meldedaten um die hinzugekommenen Informationen ergänzt werden.

Für Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der BAuA gemeldet worden sind, muss diese Bestätigung zum 31. März 2022 erfolgen. Meldungen nach dem Stichtag müssen im zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahr aktualisiert werden. Danach müssen die Meldungen alle zwei Jahre zum 31. März des Jahres bestätigt werden.

Neben den Informationen, die schon im Rahmen des alten Meldeverfahrens bei der BAuA eingereicht werden mussten, müssen bei allen neuen Meldungen zusätzlich Informationen vorgelegt werden:

  • Angabe der Wirkstoffkonzentration im Biozidprodukt
  • Angaben zur Antragstellung nach § 28 ChemG (nationale Produktzulassung)
  • Angaben zu Artikel 95 Biozidprodukteverordnung
  • Bestätigung der zugeschriebenen Wirksamkeit des Biozidproduktes

Wenn die Meldungen nicht fristgerecht aktualisiert bzw. bestätigt werden, darf das Produkt so lange nicht in den Verkehr gebracht werden, bis die Richtigkeit der Informationen bestätigt ist.

Weiterhin wird ein Mitteilungsverfahren für die jährlichen Mengen von Biozidprodukten eingeführt, die in Deutschland auf den Markt bereitgestellt oder ausgeführt wurden. Diese Mitteilung muss jährlich bis zum 31. März für jedes Biozidprodukt erfolgen.

Zusätzlich zu den erweiterten Meldepflichten regelt die Durchführungsverordnung auch die Abgabe von Biozidprodukten in verschiedenen Produktarten neu. Dazu werden Selbstbedienungsverbote festgelegt sowie Anforderungen an abgebende Personen (Abgabegespräche, Sachkunde etc.) definiert. Diese Regelungen treten allerdings erst ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.    

Aus unserer Sicht erscheinen zum einen die Angaben zum Art. 95 BPR als auch die Bestätigung der ausgelobten Wirksamkeit des Produkts in dem einen oder anderen Fall problematisch. In beiden Fällen müssen die entsprechenden Unterlagen nicht zusammen mit der Meldung eingereicht werden. Im Rahmen der Überwachung müssen sie aber auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden können.  

Insbesondere bei längeren oder komplizierteren Lieferketten sehen wir Schwierigkeiten, an eine entsprechende Bescheinigung des Art. 95 gelisteten Lieferanten zu kommen.  

Im Fall der Wirksamkeitsnachweise kann es zu Engpässen in den Kapazitäten der Laboratorien kommen, da für viele Produkte keine entsprechenden Nachweise erstellt worden sind. Zusätzlich kann es in einigen Produktarten zu Problemen kommen, da es noch keine/wenige Normen zum Wirksamkeitsnachweis gibt, die auf europäischer Ebene abgestimmt wurden.

Wichtig ist auch hier, dass die Testnachweise nicht im Rahmen der Meldung vorgelegt werden müssen, aber die Berichte auf Verlangen der Überwachungsbehörde verfügbar gemacht werden müssen.

Falls eine dieser beiden Informationen nicht vorliegt, sollten Sie sich umgehend um diese Punkte bemühen, da ein Nichtvorlegen/Nichtverfügbarkeit dieser Informationen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Chemikaliengesetzes darstellt und zusätzlich die Suspendierung der Verkehrsfähigkeit des Produkts zur Folge hat.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben oder unsere professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

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