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EU-Mikroplastikbeschränkung: Was Unternehmen jetzt wissen und vorbereiten müssen
Mit der EU-weiten Mikroplastikbeschränkung im Rahmen der REACH-Verordnung kommen auf viele Unternehmen neue regulatorische Anforderungen zu. Neben schrittweisen Vermarktungsverboten ist insbesondere ein Aspekt für die Praxis entscheidend: Ab 2026 gelten gestaffelte jährliche Meldepflichten – unabhängig davon, ob ein Produkt weiterhin zulässig ist.
Was gilt regulatorisch als Mikroplastik (SPM)?
Die Verordnung spricht von synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM). Darunter fallen:
- feste Polymere in Partikelform oder als Beschichtung,
- bei denen mindestens 1 Gew.-% der Partikel
- ≤ 5 mm Durchmesser sind oder
- ≤ 15 mm Länge bei einem Längen-/Durchmesser-Verhältnis > 3.
Nicht als SPM gelten u. a.:
- natürlich entstandene Polymere,
- biologisch abbaubare Polymere,
- Polymere mit einer Löslichkeit > 2 g/L,
- Polymere ohne Kohlenstoff.
➡️ Für Unternehmen ist diese Abgrenzung zentral, da sie über Meldepflicht oder Nicht-Betroffenheit entscheidet.
Meldepflichten und Fristen – der kritische Zeitfaktor
Die EU-Mikroplastikbeschränkung führt keine einmalige Meldung, sondern eine jährliche Berichtspflicht ein.
Formale Anforderungen:
- jährliche Meldung bis spätestens 31. Mai
- Übermittlung über IUCLID / REACH-IT
- In der Praxis ist häufig die Einrichtung eines separaten Accounts erforderlich
Gestaffelter Start der Meldepflicht:
- ab 2026
→ Pellets, Flocken und Pulver als Einsatzstoffe in der Kunststoffherstellung
→ Meldung der Emissionen aus dem Jahr 2025 - ab 2027
→ sonstige industrielle Verwendungen
→ Produkte für professionelle Anwender und Verbraucher
→ Meldung der Emissionen aus dem Jahr 2026
Wichtig: Ausnahmen vom Verbot ≠ Ausnahmen von der Meldung
Mehrere Verwendungen sind vom Vermarktungsverbot ausgenommen, bleiben jedoch meldepflichtig. Dazu zählen u. a.:
- Verwendung an industriellen Standorten
- Arznei- und Tierarzneimittel
- Lebensmittelzusatzstoffe
- In-vitro-Diagnostika
Ebenfalls meldepflichtig sind:
- technisch eingeschlossene SPM,
- dauerhaft physikalisch veränderte SPM,
- SPM, die dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden sind.
➡️ Diese Differenzierung ist in der Praxis ein häufiger Fehlerpunkt.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Nicht nur Hersteller, sondern auch:
- Importeure
- Händler
- Formulierer
- Unternehmen mit Private-Label-Produkten
Besonders für den Einkauf und die Geschäftsführung bedeutet dies:
Meldepflichten entstehen auch ohne eigene Produktion, sofern Produkte in Verkehr gebracht werden.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
- Produkte und Rohstoffe prüfen: Enthalten sie SPM im Sinne der Verordnung?
- Lieferanten aktiv einbinden: Sind alle erforderlichen Polymer- und Mengeninformationen verfügbar?
- Daten- und Meldeprozesse aufsetzen: Zuständigkeiten für IUCLID/REACH-IT definieren
- Fristen im Blick behalten: 31. Mai jährlich als fixer Compliance-Termin
- Langfristig bewerten: Wo werden Substitutionen notwendig?
Fazit
Die Mikroplastikbeschränkung ist kein reines Zukunftsthema.
Die jährlichen Meldungen ab 2026 machen sie bereits heute zu einem operativen Compliance-Projekt.
Unternehmen, die frühzeitig Struktur schaffen, vermeiden Zeitdruck, Datenlücken und regulatorische Risiken.
Wir unterstützen Sie bei der Einordnung Ihrer Produkte, beim Aufbau der Meldeprozesse und bei der fristgerechten Umsetzung Ihrer REACH-Pflichten.