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EU-Mikroplastikbeschränkung: Was Unternehmen jetzt wissen und vorbereiten müssen

Mit der EU-weiten Mikroplastikbeschränkung im Rahmen der REACH-Verordnung kommen auf viele Unternehmen neue regulatorische Anforderungen zu. Neben schrittweisen Vermarktungsverboten ist insbesondere ein Aspekt für die Praxis entscheidend: Ab 2026 gelten gestaffelte jährliche Meldepflichten – unabhängig davon, ob ein Produkt weiterhin zulässig ist.

Was gilt regulatorisch als Mikroplastik (SPM)?

Die Verordnung spricht von synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM). Darunter fallen:

  • feste Polymere in Partikelform oder als Beschichtung,
  • bei denen mindestens 1 Gew.-% der Partikel
    • ≤ 5 mm Durchmesser sind oder
    • ≤ 15 mm Länge bei einem Längen-/Durchmesser-Verhältnis > 3.

Nicht als SPM gelten u. a.:

  • natürlich entstandene Polymere,
  • biologisch abbaubare Polymere,
  • Polymere mit einer Löslichkeit > 2 g/L,
  • Polymere ohne Kohlenstoff.

➡️ Für Unternehmen ist diese Abgrenzung zentral, da sie über Meldepflicht oder Nicht-Betroffenheit entscheidet.

Meldepflichten und Fristen – der kritische Zeitfaktor

Die EU-Mikroplastikbeschränkung führt keine einmalige Meldung, sondern eine jährliche Berichtspflicht ein.

Formale Anforderungen:

  • jährliche Meldung bis spätestens 31. Mai
  • Übermittlung über IUCLID / REACH-IT
  • In der Praxis ist häufig die Einrichtung eines separaten Accounts erforderlich

Gestaffelter Start der Meldepflicht:

  • ab 2026
    → Pellets, Flocken und Pulver als Einsatzstoffe in der Kunststoffherstellung
    → Meldung der Emissionen aus dem Jahr 2025

  • ab 2027
    → sonstige industrielle Verwendungen
    → Produkte für professionelle Anwender und Verbraucher
    → Meldung der Emissionen aus dem Jahr 2026

Wichtig: Ausnahmen vom Verbot ≠ Ausnahmen von der Meldung

Mehrere Verwendungen sind vom Vermarktungsverbot ausgenommen, bleiben jedoch meldepflichtig. Dazu zählen u. a.:

  • Verwendung an industriellen Standorten
  • Arznei- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittelzusatzstoffe
  • In-vitro-Diagnostika

Ebenfalls meldepflichtig sind:

  • technisch eingeschlossene SPM,
  • dauerhaft physikalisch veränderte SPM,
  • SPM, die dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden sind.

➡️ Diese Differenzierung ist in der Praxis ein häufiger Fehlerpunkt.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Nicht nur Hersteller, sondern auch:

  • Importeure
  • Händler
  • Formulierer
  • Unternehmen mit Private-Label-Produkten

Besonders für den Einkauf und die Geschäftsführung bedeutet dies:
Meldepflichten entstehen auch ohne eigene Produktion, sofern Produkte in Verkehr gebracht werden.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

  1. Produkte und Rohstoffe prüfen: Enthalten sie SPM im Sinne der Verordnung?
  2. Lieferanten aktiv einbinden: Sind alle erforderlichen Polymer- und Mengeninformationen verfügbar?
  3. Daten- und Meldeprozesse aufsetzen: Zuständigkeiten für IUCLID/REACH-IT definieren
  4. Fristen im Blick behalten: 31. Mai jährlich als fixer Compliance-Termin
  5. Langfristig bewerten: Wo werden Substitutionen notwendig?

Fazit

Die Mikroplastikbeschränkung ist kein reines Zukunftsthema.
Die jährlichen Meldungen ab 2026 machen sie bereits heute zu einem operativen Compliance-Projekt.

Unternehmen, die frühzeitig Struktur schaffen, vermeiden Zeitdruck, Datenlücken und regulatorische Risiken.

Wir unterstützen Sie bei der Einordnung Ihrer Produkte, beim Aufbau der Meldeprozesse und bei der fristgerechten Umsetzung Ihrer REACH-Pflichten.

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