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Mehr als 30 Chemikalien in die PIC-Liste der EU aufgenommen
EU erweitert die PIC-Verordnung: mehr als 30 zusätzliche Chemikalien ab 1. Oktober 2026 anmeldepflichtig
Die Europäische Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, besser bekannt als PIC-Verordnung, angenommen. Mit dieser Änderung werden mehr als 30 Stoffe in die Liste der Chemikalien aufgenommen, deren Ausfuhr aus der Europäischen Union eine Ausfuhrnotifizierung und je nach Anhangsteil das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung auslöst. Die geänderten Vorgaben gelten ab dem 1. Oktober 2026.
Für Exporteure von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Industriechemikalien ist das ein vertrauter, aber folgenreicher Vorgang. Jeder zusätzliche Eintrag in Anhang I bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand, längere Vorlaufzeiten und im ungünstigsten Fall eine Sendung, die die EU nicht verlassen kann, weil die Notifizierung zu spät eingereicht wurde.
Wozu die PIC-Verordnung dient
Die PIC-Verordnung setzt das Rotterdamer Übereinkommen in der Europäischen Union um. Sie regelt die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und gibt Einfuhrländern die Möglichkeit, auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob sie einen bestimmten Stoff erhalten möchten. Anhang I ist in drei Teile gegliedert, und der Teil, in dem ein Stoff gelistet ist, bestimmt die daraus folgenden Pflichten.
Teil 1 erfasst Chemikalien, die dem Verfahren der Ausfuhrnotifizierung unterliegen.
Teil 2 erfasst Chemikalien, die zusätzlich für die PIC-Notifizierung in Betracht kommen, bei denen also die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes erforderlich sein kann.
Teil 3 erfasst Chemikalien, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens gelistet sind und damit vollständig dem PIC-Verfahren unterliegen.
Anhang V listet Chemikalien auf, deren Ausfuhr vollständig verboten ist.
Was sich ändert
Die Änderung spiegelt regulatorische Entwicklungen wider, die seit der letzten Überprüfung auf EU-Ebene und international stattgefunden haben. Inhaltlich lassen sich die Änderungen vier Gruppen zuordnen.
- Entscheidungen über Nichtgenehmigung, Widerruf oder Beschränkung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung (EG) Nr. 1107/2009, durch die mehrere Wirkstoffe in das Notifizierungsregime rücken.
- Entscheidungen nach der Biozidprodukteverordnung (EU) Nr. 528/2012 zu Wirkstoffen, die nicht mehr unterstützt oder genehmigt sind.
- Zulassungs- und Beschränkungsmaßnahmen unter REACH, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe wie bestimmter Benzotriazol-UV-Stabilisatoren, Phthalate und Chromverbindungen.
- Aufnahmen nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, die als Ausfuhrverbote in Anhang V abgebildet werden. Betroffen sind hier UV-328, Dechloran Plus und Methoxychlor.
Neben den Neuaufnahmen korrigiert und präzisiert die Änderung außerdem mehrere bestehende Einträge, darunter eine Neuzuordnung von Carbosulfan und eine angepasste Behandlung von Fenthion-Formulierungen, und sie aktualisiert Zollcodes, soweit diese nicht mehr zutreffend waren.
Warum das für Exporteure relevant ist
Das PIC-Verfahren ist zuerst ein Zeitproblem und erst danach ein Papierproblem. Nach Artikel 8 der Verordnung muss der Exporteur die Ausfuhrnotifizierung mindestens 35 Kalendertage vor dem beabsichtigten Ausfuhrtermin bei der benannten nationalen Behörde seines Mitgliedstaats einreichen. Die Behörde leitet die Notifizierung an die ECHA weiter, die sie an das Einfuhrland übermittelt. Ist ein Stoff in Teil 2 oder Teil 3 des Anhangs I gelistet, kann vor der Ausfuhr die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes erforderlich sein, und deren Einholung dauert regelmäßig Wochen bis Monate, nicht Tage.
Die ECHA hat die neuen Einträge bereits in die ePIC-Datenbank eingepflegt. Notifizierungen für Ausfuhren ab Oktober können also vorbereitet und eingereicht werden, ohne den Geltungsbeginn abzuwarten.
Empfohlene nächste Schritte
- Gleichen Sie Ihr Ausfuhrportfolio, gegebenenfalls einschließlich Gemischen und Erzeugnissen, mit dem geänderten Anhang I ab. Die Konzentrationsgrenzen sind dabei entscheidend, denn ein Stoff, der in einem Gemisch oberhalb des maßgeblichen Grenzwerts enthalten ist, zieht das Gemisch in den Anwendungsbereich.
- Prüfen Sie, ob einer Ihrer Stoffe im geänderten Anhang V erscheint, denn ein Ausfuhrverbot lässt sich nicht durch eine Notifizierung lösen.
- Ermitteln Sie die betroffenen Bestimmungsländer und klären Sie, ob eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist oder ob auf eine bestehende Zustimmung beziehungsweise eine Ausnahme zurückgegriffen werden kann.
- Registrieren beziehungsweise aktualisieren Sie Ihre Unternehmensdaten in ePIC und stellen Sie sicher, dass die zuständigen Personen über gültige Zugänge verfügen.
- Bereiten Sie Notifizierungen frühzeitig vor und reichen Sie sie nicht erst am Mindesttermin von 35 Tagen ein, damit Rückfragen der Behörde die Sendung nicht gefährden.
- Aktualisieren Sie Ihre internen Stoffstammdaten, Sicherheitsdatenblätter und Auftragsprüfungen, damit ein PIC-relevanter Auftrag erkannt wird, bevor er dem Kunden bestätigt wird.
Unsere Einschätzung
Die jährliche Überprüfung des Anhangs I ist ein planbarer Vorgang, und genau deshalb wird sie häufig unterschätzt. Unternehmen, die PIC als jährliches Projekt behandeln, geraten regelmäßig unter Zeitdruck. Unternehmen, die die Anhang-I-Prüfung in ihre normalen Auftrags- und Freigabeprozesse einbauen, in aller Regel nicht. Der 1. Oktober 2026 ist weit genug entfernt, um beherrschbar zu sein, und nah genug, um jetzt zu beginnen.
Wenn Sie Unterstützung beim Abgleich Ihres Portfolios mit den geänderten Anhängen oder beim Aufsetzen Ihres Notifizierungsprozesses in ePIC wünschen, unterstützen wir Sie gerne.